IFRS 16 Leasingverhältnisse trat am 1. Januar 2019 in Kraft und ersetzte den bisherigen Standard IAS 17. Das zentrale Ziel des Standards: Transparenz. Während unter IAS 17 Operating-Leasingverhältnisse beim Leasingnehmer „unsichtbar” in der Bilanz waren, verlangt IFRS 16 nun, dass nahezu alle Leasingverhältnisse in der Bilanz des Leasingnehmers erfasst werden.
IFRS 16.1 – Der Standard legt die Grundsätze für den Ansatz, die Bewertung, den Ausweis und die Angaben von Leasingverhältnissen fest.
- Anwendungsbereich
- Definition eines Leasingverhältnisses
- Bilanzierung beim Leasingnehmer
- Bilanzierung beim Leasinggeber
- Ausweis und Angaben
- Praktisches Beispiel
- Häufige Fehler in der Praxis
1. Anwendungsbereich
IFRS 16 gilt für alle Unternehmen, die IFRS-Abschlüsse erstellen, und umfasst grundsätzlich alle Leasingverträge und Verträge, die ein Leasingverhältnis enthalten.
Ausnahmen (IFRS 16.5): Unternehmen müssen nicht (können aber wahlweise) den Standard anwenden auf:
- kurzfristige Leasingverhältnisse (Laufzeit ≤ 12 Monate)
- Leasingverhältnisse über geringwertige Vermögenswerte (Neuwert ca. ≤ USD 5.000)
Bei den Ausnahmen gilt es zu beachten, dass der IFRS 16.5 besagt, dass die Wahlrechte innerhalb einer Klasse einheitlich auf alle Vermögenswerte anzuwenden sind.
2. Definition eines Leasingverhältnisses
Ein Vertrag enthält ein Leasingverhältnis, wenn er das Recht überträgt, einen identifizierten Vermögenswert für einen bestimmten Zeitraum gegen Entgelt zu nutzen (IFRS 16.9).
Die drei Kernfragen zur Beurteilung (IFRS 16.B13–B20):
- Gibt es einen identifizierten Vermögenswert?
- Hat der Kunde das Recht auf den wirtschaftlichen Nutzen?
- Hat der Kunde das Recht zur Steuerung der Nutzung?
Nur wenn alle drei Fragen mit JA beantwortet werden, liegt ein Leasingverhältnis vor.
4. Bilanzierung beim Leasingnehmer
Dies ist das Herzstück von IFRS 16 – und der größte Unterschied zu IAS 17.
4.1 Erstansatz (IFRS 16.22–16.28)
Zum Beginn des Leasingverhältnisses erfasst der Leasingnehmer:
- eine Leasingverbindlichkeit (Barwert der künftigen Leasingzahlungen)
- ein Nutzungsrecht (Right-of-Use Asset, ROU-Asset)
Bewertung der Leasingverbindlichkeit (IFRS 16.26):
Die Verbindlichkeit entspricht dem Barwert der folgenden Zahlungen:
- Feste Leasingzahlungen (abzüglich Leasinganreize)
- Variable Leasingzahlungen, die von einem Index/Zinssatz abhängen
- Erwartete Zahlungen aus Restwertgarantien
- Ausübungspreise von Kaufoptionen (wenn Ausübung hinreichend sicher)
- Vertragsstrafen bei vorzeitiger Kündigung (wenn Kündigung eingepreist)
📌 IFRS 16.26 – Als Diskontierungssatz ist der dem Leasingverhältnis zugrunde liegende Zinssatz zu verwenden, sofern dieser bestimmbar ist. Andernfalls ist der Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers zu verwenden (IFRS 16.26(b)).
Bewertung des ROU-Assets (IFRS 16.24):
ROU-Asset = Anfangsbewertung der Leasingverbindlichkeit + geleistete Vorauszahlungen + anfängliche direkte Kosten + geschätzte Demontagekosten (IAS 37) - erhaltene Leasinganreize
4.2 Folgebewertung
| Posten | Methode |
|---|---|
| ROU-Asset | Planmäßige Abschreibung (i.d.R. linear über Laufzeit) |
| Leasingverbindlichkeit | Effektivzinsmethode |
📌 IFRS 16.29–31 – Das ROU-Asset wird grundsätzlich nach dem Anschaffungskostenmodell bilanziert, alternativ ist das Neubewertungsmodell (IAS 16) oder das Fair-Value-Modell (IAS 40) anwendbar.
5. Bilanzierung beim Leasinggeber
Hier bleibt IFRS 16 nah an IAS 17 – die Unterscheidung zwischen Finanzierungsleasing und Operating-Leasing bleibt bestehen.
Finanzierungsleasing (IFRS 16.67):
Der Leasinggeber erfasst eine Forderung in Höhe des Nettoinvestitionswerts im Leasing. Wirtschaftliche Risiken und Chancen gehen im Wesentlichen auf den Leasingnehmer über.
Operating-Leasing (IFRS 16.81):
Der Vermögenswert verbleibt in der Bilanz des Leasinggebers. Leasingzahlungen werden linear als Ertrag erfasst.
6. Ausweis und Angaben
In der Bilanz (IFRS 16.47–48):
- ROU-Assets: gesondert oder unter Sachanlagen ausgewiesen
- Leasingverbindlichkeiten: gesondert von übrigen Verbindlichkeiten
In der GuV (IFRS 16.49):
- Abschreibungsaufwand auf das ROU-Asset
- Zinsaufwand auf die Leasingverbindlichkeit
- (kein einheitlicher Leasingaufwand mehr wie unter IAS 17!)
Angabepflichten (IFRS 16.53–58):
Umfangreiche qualitative und quantitative Angaben im Anhang, u.a. zu Laufzeiten, variablen Zahlungen und wesentlichen Ermessensentscheidungen.
7. Praktisches Beispiel
Sachverhalt: Die Müller AG least am 1.1.2024 ein Bürogebäude für 5 Jahre. Die jährliche Leasingrate beträgt € 100.000, zahlbar am Jahresende. Der Grenzfremdkapitalzinssatz beträgt 4 %. Es bestehen keine Verlängerungs- oder Kaufoptionen.
Schritt 1: Berechnung der Leasingverbindlichkeit (Barwert Annuität)
BW = 100.000 × [(1 - (1,04)^-5) / 0,04]BW = 100.000 × 4,4518BW = € 445.182
Schritt 2: Erstansatz zum 1.1.2024
| Buchung | Soll | Haben |
|---|---|---|
| ROU-Asset (Nutzungsrecht) | € 445.182 | |
| Leasingverbindlichkeit | € 445.182 |
Schritt 3: Folgebewertung Jahr 1
Zinsaufwand: € 445.182 × 4 % = € 17.807 Tilgung: € 100.000 − € 17.807 = € 82.193 Neue Verbindlichkeit: € 445.182 − € 82.193 = € 362.989
Abschreibung ROU-Asset: € 445.182 / 5 = € 89.036
Auswirkung auf die GuV 2024:
- Zinsaufwand: € 17.807
- Abschreibung: € 89.036
- Gesamt: € 106.843
8. Häufige Fehler in der Praxis
| Fehler | Richtigstellung |
|---|---|
| Laufzeit falsch bestimmt | Verlängerungsoptionen einbeziehen, wenn Ausübung hinreichend sicher ist (IFRS 16.19) |
| Falscher Zinssatz | Grenzfremdkapitalzinssatz nur wenn impliziter Zinssatz nicht bestimmbar (IFRS 16.26) |
| Kurzfrist-Ausnahme falsch angewendet | Ausnahme gilt nur bei ursprünglicher Laufzeit ≤ 12 Monate, nicht nach Verlängerung (IFRS 16.B34) |
| Variable Zahlungen vergessen | Index-/zinsabhängige variable Zahlungen müssen einbezogen werden (IFRS 16.28 |